Welche Gegenstände dürfen nicht gelagert werden?
Folgende Waren/Gegenstände/Materialien dürfen nicht eingelagert bzw. verwahrt werden:
  • Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, sodass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen (z.B. in Dosen, etc.)
  • Lebewesen jeglicher Art (Tiere, Pflanzen, Pilze; tot oder lebendig)
  • Brennbare oder entzündliche Stoffe und Flüssigkeiten wie z.B. Benzin/Diesel, Gas, Lösungsmittel, Öle, Farben, Batterien, Akkumulatoren, etc.
  • Unter Druck stehende Gase, Waffen, Munition, Sprengstoffe, radioaktive Stoffe, biologische/chemische Stoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige potenziell gefährliche Materialien/Stoffe
  • Wassergefährdende Stoffe gemäß in Kraft stehender gesetzlicher Umweltschutzbestimmungen
  • Alles was Rauch und/oder Geruch absondert, Materialien/Stoffe, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten
  • Jegliche verbotenen Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände
  • Kleidung (vor allem Pelzmäntel), außer sie sind sicher (luftdicht) verpackt, die Verwahrung von neuer, nicht getragener, verpackter Kleidung ist nur in Rücksprache mit dem Verwahrer gestattet
  • Bargeld, Schmuck, Briefmarken- und Münzsammlungen, echte Teppiche sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten
  • Dem Kunden ist es des Weiteren nicht erlaubt Gegenstände/Waren zu verwahren, die den Wert seiner bezogenen Versicherungsdeckung (vgl. Mindestversicherungsdeckung AGB Punkt 11.1) oder die maximale Bodenbelastung von 500 kg/m² überschreiten. Für die Einlagerung höherer Warenwerte hat der Kunde eine entsprechende Versicherungsdeckung über den Verwahrer zu beziehen oder eine entsprechende Deckung nachzuweisen (vgl. AGB Punkt 11).

Hinweis:

Bei Verstößen, welche die Verbreitung von Schädlingen zur Folge haben, werden die Kosten für die fachgerechte Bekämpfung dem Kunden zur Gänze in Rechnung gestellt.